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Stadt legt Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss ein Sperrung der Rathausstraße

von

Flensburg

Im Rahmen der Verbesserung der Verkehrssicherheit hat die Stadt Flensburg Maßnahmen an der ZOB-Kreuzung ergriffen, um den dort vorhandenen Gefahrenpunkt zu entschärfen.

In diesem Zusammenhang erging am 21.10.2021 eine verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt Flensburg, die ein ganzes Bündel von ineinandergreifenden Maßnahmen beinhaltete. Hierzu gehören die Einschränkung der Rathausstr. auf Anlieger-/Linien und Radverkehr, die Umkehrung der Fahrtrichtung im Nebenarm der Straße Süderhofenden und die Aufhebung der Einbahnstraßenregelung im Südergraben. Verbunden damit ist ein Rückbau der Lichtsignalanlagen im Bereich der Kreuzung der Rathausstraße mit den Süderhofenden für die Fußgängerquerung und eine Anpassung an die Schaltzeiten für den Fahrzeugverkehr.

Gegen diese Anordnung wurde Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.

Diesem Antrag hat das Gericht mit (noch nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 10.01.2021 entsprochen und angeordnet, dass die Verkehrszeichen, die die Durchfahrt für die Rathausstraße untersagen, zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen sind.

Die Antragsteller haben die Stadt schriftlich aufgefordert, diese Maßnahmen bis zum 17.01.2022 24.00 Uhr zu treffen. Anderenfalls wurde ein Antrag auf Zwangsvollstreckung angedroht.

Mit Schreiben vom 17.01.2022 hat die Stadt erklärt, dass die Schilder nicht abgehängt würden, da damit eine erhebliche Verkehrsgefährdung eintreten würde und daher die gesamte Anordnung rückgängig gemacht werden müsse. Mit der Freigabe der Rathausstraße für den Durchgangsverkehr allein durch Wegnahme der Beschilderung würde eine äußerst unübersichtliche, gefährliche und die Kapazität der angrenzenden Lichtsignalanlagen stark einschränkende Situation hervorgerufen. Ohne Neueinstellung der Lichtsignalanlagen sollte diese Maßnahme daher nicht umgesetzt werden. Die dem Gericht vorliegenden Verkehrszeichenpläne verdeutlichen wie komplex die Planung und Umsetzung der Maßnahme war, die gleiche Komplexität fordert die Aufhebung dieser Anordnung. Die bloße Entfernung von Schildern würde ein so großes Sicherheitsdefizit darstellen, dass die Verantwortung für den Betrieb der Verkehrsanlage nach fachlicher Einschätzung durch die Verkehrsbehörde nicht zu tragen ist.

Die Beschwerdefristen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die zwei Wochen nach Zustellung beträgt und die die innerhalb eines Monats zu begründen ist, laufen noch. Des Weiteren kann gegen die einzelnen Anordnungen jederzeit ein Antrag nach § 80 VII VwGO auf Aufhebung oder Änderung gestellt werden. Beim Oberverwaltungsgericht kann außerdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung einzig damit, dass die Voraussetzungen des § 45 STVO nicht vorliegen würden. Der Charakter der Anordnung als einer Maßnahme der Gefahrenabwehr wird nicht in Frage gestellt. Das Gericht teilt einzig die Einschätzung der Verkehrsbehörde zur Gefährdungslage im Bereich der ZOB-Kreuzung nicht.

Stadtrat und Dezernent Stephan Kleinschmidt: "Die Stadt vertritt weiter die Auffassung, dass die verkehrsbehördliche Anordnung der richtige Weg ist, um den Gefahrenpunkt ZOB-Kreuzung zu entschärfen und wir sind uns unserer juristischen Möglichkeiten bewusst. Wir würden uns jedoch freuen, wenn wir in der Auseinandersetzung zur wesentlichen Frage der Verkehrssicherheit zurückkehren könnten, die sich nicht mit einfachen Maßnahmen in der Rathausstraße beantworten lassen."

Vorsitzender der CDU-Ratsfraktion Arne Rüstemeier sagt folgendes zur Gesamtsituation:

"Es sagt viel über das Rollenverständnis der Oberbürgermeisterin aus, dass sie etliche städtische Ressourcen darauf verwendet, den Repräsentanten der Stadt ihre Stimme zu nehmen. Dass sie damit juristisch unterliegt, ist ein gutes Zeichen für die lokale Demokratie. Das Gericht ist in seiner Urteilsbegründung recht deutlich. Der nun angekündigte Widerspruch der Stadt löst weitere Verfahrenskosten und eine Ressourcenbindung aus, die besser in ein angemessenes Beteiligungs- und demokratisches Entscheidungsverfahren investiert wären."

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