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Neue Allgemeinverfügung für die Stadt Flensburg vom 11. Februar

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Flensburg - Ab dem 12. Februar darf in der Stadt Flensburg nur noch eine Person aus einem Haushalt einkaufen.

Die besondere Coronasituation in Flensburg mit dem überdurchschnittlich hohen Anteil an Infektionen mit der englischen Mutation macht eine weitere Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 auf dem Gebiet der Stadt Flensburg erforderlich.  In diesem Fall geht es um Regelungen für das Einkaufen und um Schutzmaßnahmen auf Spielplätzen.

Entgegen dem Bundestrend sinken die Inzidenzzahlen in Flensburg, wenn überhaupt nur sehr langsam. Außerdem liegt der Anteil der Neuinfektionen mit der englischen Mutation des Virus mit rund einem Drittel der aktuellen Infektionen deutlich höher als an anderen Orten. Daher bittet Oberbürgermeisterin Simone Lange um Verständnis für die neuen Maßnahmen. Sie fordert eindringlich dazu auf, auch der neuen Allgemeinverfügung unbedingt Folge zu leisten und damit im eigenen und im Interesse der Mitmenschen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus beizutragen.  

Hier die neue Allgemeinverfügung im Wortlaut.

Ergänzend zur Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 auf dem Gebiet der Stadt Flensburg vom 05.02.2021 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 a) Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18.11.2020 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2397) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LandesverwaltungsgesetzLVwG) folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine
erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.


2. Die Abholung von Speisen und Getränken gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der CoronaBekämpfungsverordnung sowie die Ausgabe von bestellten Waren gemäß § 8 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung sind vor Ort nur nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig.


3. Auf öffentlichen Spielplätzen gilt für alle Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend § 2a Abs.1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV2.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.02.2021 bis einschließlich 21.02.2021 Eine Verlängerung oder auch vorzeitige Änderung oder Aufhebung ist in abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich.


5. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 a, 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:
Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Die insbesondere in den §§ 28a bis 31 IfSG genannten Maßnahmen sind anzuordnen, soweit und solange es zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Behörde kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz § 28 Abs. 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde u. a.Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.


Die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG verpflichtet die Behörde, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, – "wie" des Eingreifens – ist der Behörde Ermessenmeingeräumt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen,mdass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es ist sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten,
"flexiblen" Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 – B 7 S 20.223 –, Rn. 44 45, juris). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dürfen auch „Nichtstörer", d. h. Personen, bei denen noch kein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der
Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist. Wegen der aktuellen Zahlen der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus im gesamten Bundesgebiet müssen weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden.

Effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.


In der Stadt Flensburg ist es in den letzten Wochen vermehrt zu Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus gekommen. Dabei sind nicht mehr alle Infektionsketten vollständig nachvollziehbar. Die 7- Tage-Inzidenz der SARS-CoV-2 Fälle liegt seit Wochen bei deutlich über 100 Fällen je 100.000 Einwohner und hatte am 30.01.2021 erstmalig den Wert von 200 überschritten. Aktuell beträgt der Wert 115. Es liegt ein zunehmend diffuses Geschehen mit einer ansteigenden Anzahl von Fällen vor, bei denen sich die Infektionsquelle nicht ermitteln lässt. Hinzu kommt, dass in Flensburg eine erhebliche Anzahl von Infektionen mit der Virusvariante B.1.1.7 festgestellt wurde, die gemäß Bewertung der WHO zu den besorgniserregenden Virusvarianten (variants of concern/ VOC) gehört. Der Verlauf des Infektionsgeschehens in Flensburg ist mit einer höheren Ansteckungsfähigkeit bei Vorliegen einer VOC vereinbar, auch schwerere Krankheitsverläufe sind aufgetreten. Die Zahl der Ansteckungen und die Zahl der intensiv zu betreuenden Patienten ist in Flensburg binnen einen Monats starkangestiegen. Die Zahl der Todesfälle betrug bis zum 31.12.2020 7 Fälle, von Januar  bis zum 09. Februar sind bereits weitere 17 Personen an und mit einer Covid-Infektion  verstorben. Bundesweit sind in Flensburg mit 193 bestätigten Fällen die meisten Fälle mit einer Infektion der Virusvariante B.1.1.7 nachgewiesen. Das Franziskus Krankenhaus als eines von zwei Krankenhäusern in der Stadt hat erklärt, mit Ausnahme von Notfallpatienten keine weiteren Patienten mehr aufnehmen zu können.
Die Stadt hat bereits mit der Allgemeinverfügung vom 05.02.2021 für bestimmte Zonen im öffentlichen Raum das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet.
Hiervon umfasst sind diejenigen Bereiche, in denen es zu einem erhöhten Personenaufkommen kann, insbesondere diejenigen Bereiche, in denen die Menschen einkaufen und spazieren gehen.
Es ist festzustellen, dass viele Menschen in Ermangelung anderer Freizeitaktivitäten gemeinsam einkaufen gehen und es dadurch zu einem erhöhten Personenaufkommen in diesen Bereichen kommt. Zur Vermeidung von Menschenansammlungen ist es daher erforderlich, das Personenaufkommen zu reduzieren und die Verpflichtung auszusprechen, nur allein einkaufen zu gehen. Dies gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren, für die keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht sowie für erforderliche Assistenzbegleitungen.
Das Abholen von bestellten Speisen und Getränken ist weiterhin möglich, erfordert allerdings die Vereinbarung eines Abholtermins. Auch dies dient dem Entzerren von Publikumsverkehren.
Die Nutzung von Spielplätzen soll weiterhin ermöglicht werden. Zum Schutz vor Infektionen wird hier allerdings das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Personen ab dem 14.Lebensjahr angeordnet.

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