- Nachrichten -
Folge uns auf Instagram und Facebook
->>> Für Förde.news zahl ich freiwillig!!! <<<-

Maskenpflicht an Stränden wird aufgehoben - Neue Allgemeinverfügung ab 06.Februar

von

Flensburg - Die Maskenpflicht wird an einigen Orten aufgehoben - Archivfoto: Thomsen

Als vor zwei Wochen der Inzidenzwert für Flensburg an der 200er Grenze lag, wurde die Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen erforderlich. Nachdem die Inzidenzzahl seit Tagen stabil deutlich unterhalb der 200 liegt, können einige Maßnahmen wieder angepasst werden.

Für die Flensburger Strände Ostseebad und Solitüde wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wieder aufgehoben.

Außerdem wird das Ende der Maskenpflicht außer im Bereich des ZOBs und des Bahnhofvorplatzes abends auf 22:00 Uhr vorgezogen.

Die Details können der neuen Allgemeinverfügung auf den Internetseiten der Stadt Flensburg entnommen werden.

Allgemeinverfügung - Der Oberbürgermeisterin der Stadt Flensburg
Oberbürgermeisterin Simone Lange - Foto: Thomsen

Allgemeinverfügung
Der Oberbürgermeisterin der Stadt Flensburg


zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Flensburg (Bereiche mit Maskenpflicht)


Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit
§ 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer MundNasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung
des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 22.01.2021, verpflichtend:
a. in der Zeit von 6.00 Uhr – 24.00 Uhr ZOB (Süderhofenden zwischen Rathausstraße und Nikolaistraße) Bahnhofsvorplatz (zwischen Bahnhofstraße und Mühlendamm)
b. in der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr
Fußgängerzone der Innenstadt mit folgenden Straßenzügen:
- Dr.-Todsen-Straße
- Rote Straße
- Angelburger Straße (zwischen Holm und Süderhofenden)
- Südermarkt
- Holm
- Nikolaistraße
- Rathausstraße (im Übergang zwischen Holm und Großer Straße)
- Große Straße
- Nordermarkt
- Norderstraße
- Schiffbrückstraße
- Willy-Brandt-Platz
- Neustadt
c. In der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr
Hafenbereich mit folgenden Straßenzügen:
- Norderhofenden
- Hafenspitze
- Am Kanalschuppen
- Ballastkai (bis zur Einmündung Am Industriehafen)
d. In der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr
Stadtteilzentrum Mürwik mit folgenden Straßenzügen:
- Fördestraße zwischen Haus Nr. 68 und 80
- Marrensdamm zwischen Einmündung Friedheim und Einmündung
- Kleine Lücke
- Friedheim zwischen Einmündung Fördestraße und Hausnr. 10
e. In der Zeit von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr
Stadtteilzentrum Engelsby mit folgenden Straßenzügen:
- Mozartstraße zwischen Einmündung Osttangente und Einmündung Brahmsstraße
- Engelsbyer Straße zwischen Einmündung Mozartstraße und Einmündung Neuer Weg

2. Die Verpflichtung nach Ziffer 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
3. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, ist das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung der in Ziffer 1 bezeichneten öffentlich zugänglichen Bereiche nicht gestattet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 06.Februar 2021 bis einschließlich 15. März 2021. Eine Verlängerung oder ggf. auch vorzeitige Änderung oder Aufhebung ist in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich.
5. Die Anordnung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
6. Die Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg über Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 vom 24.01.2021 wird aufgehoben.
Begründung Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig
oder Ausscheider war. Die insbesondere in den §§ 28a bis 31 IfSG genannten Maßnahmen sind anzuordnen, soweit und solange es zur Bekämpfung einer übertragbaren
Krankheit erforderlich ist. Die Behörde kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz § 28 Abs. 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde u.a. Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.
Die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG verpflichtet die Behörde, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, – "wie" des Eingreifens – ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der
im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu
stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es ist sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 – B 7 S 20.223 –, Rn. 44 45, juris). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dürfen auch „Nichtstörer", d.h. Personen, bei denen noch kein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts vom 25. Oktober 2020 dadurch gekennzeichnet, dass aktuell in allen Bundesländern ein starker  Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten ist und angesichts der Vielzahl der Fälle Infektionsketten nicht mehr eindeutig nachzuvollziehen sind. Wegen der aktuellen Zahlen der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus im gesamten Bundesgebiet müssen weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlen die Inzidenzwerte von 70 bzw. 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb von 7 Tagen überschreiten.
Die Inzidenzwerte in Flensburg sind seit Jahresanfang stark gestiegen und bewegensich in einem Bereich von über 100 Fällen in 7 Tagen pro 100.0 Einwohner*innen.
Angesichts der Anzahl der Fälle sind nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehbar.
Insbesondere die Ansteckungsquelle lässt sich nicht ermitteln. Das Infektionsgeschehen ist diffus, d.h., bei einer ansteigenden Anzahl von Fällen sind die Infektionswege
nicht mehr nachvollziehbar. Dies bedeutet, dass auch virentragende und damit infektiöse Personen nicht mehr zuverlässig abgesondert werden können. Maßnahmen zur
Eindämmung sind deshalb im Rahmen der getroffenen Regelungen erforderlich. Hinzu kommt, dass das Vorliegen einer höchst ansteckenden Virusmutation für Flensburg
bestätigt wurde. Mit Stand vom 05.02.2021 lag die Zahl der nachgewiesenen Mutationsfälle bei 146.
Notwendige Schutzmaßnahme, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sein. Insbesondere
in den Bereichen des öffentlichen Raums, in denen die Hygiene- und Abstandsanforderungen nicht umfassend eingehalten werden können, kann der Schutz der betroffenen  Menschen durch die Mund-Nasen-Bedeckung zumindest verbessert werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai
2020 – 3 MR 14/20 –, Rn. 19, juris unter Hinweis auf einschlägige Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts). Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird dabei auf die Bereiche im Stadtgebiet beschränkt, in denen mit einem erhöhten Personenaufkommen zu rechnen ist. Dies betrifft neben dem ZOB und dem Bahnhofsumfeld sowohl weiträumige Einkaufsbereiche in der Fußgängerzone, in Engelsby und Mürwik als auch den Hafenbereich, in dem sich erfahrungsgemäß viele Spaziergänger*innen aufhalten.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung greift in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der betroffenen Personen ein, weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind jedoch nach den aktuellen Erkenntnissen zur Wirksamkeit nicht ersichtlich. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den bezeichneten Bereichen können Infektionsketten wirksam unterbrochen werden und den Menschen bleibt die Möglichkeit zur Wahrnehmung des öffentlichen Lebens dennoch erhalten. Die Pflicht gilt nur in Bereichen mit besonders hoher Infektionsgefahr. Diese aufgeführten Bereiche können auf kurzen Wegen für eine Pause verlassen werden, wenn das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung beschwerlich wird. Die Pflicht ist zudem zeitlich befristet und soweit vertretbar, auf bestimmte Tageszeiten mit dem höchsten Verkehrsaufkommen beschränkt. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass dies für Verkehrsbereiche in den Zeiten zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr angenommen werden kann und in Einkaufszentren zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr (Beschluss vom 04.02.2021, AZ 1 B 10/21).
Die Anordnung tritt mit Wirkung zum 06. Februar 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. März 2021. Die Anordnung kann in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen verkürzt, geändert oder verlängert werden.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung

->>> Für Förde.news zahl ich freiwillig!!! <<<-

Zurück