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Lockdown soll verlängert werden: Das steht in der Beschlussvorlage von Bund und Länder

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Berlin - Merkel will bis Ostern Lockdown verlängern - Archivfoto: Thomsen

In einer Beschlussvorlage, die unserer Redaktion vorliegt, sollen neue Lockerungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie erfolgen.

Hier kannst du die Vorlage im Wortlaut nachlesen:

Die nationale Teststrategie wird daher um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:

  • Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens [ein/zwei] kostenlosen Schnelltests einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis erhalten.
  • Die Unternehmen in Deutschland werden verpflichtet, ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens [ein/zwei] kostenlosen Schnelltests einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis zumachen.
  • Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird [einmal/bis zu zwei Mal] pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt der Bund.

Bund und Länder weisen eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Isolation und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern.
  1. Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter [35/50] Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Sofern die 7-Tage-Inzidenz in einer Region wieder deutlich ansteigt und spätestens, wenn diese bei über XX (genaue Zahl wird am Mittwoch bekannt gegeben anm. d. Redaktion) Neuinfektionen pro Woche pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften erneut auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

In allen Fällen trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“) oder vor der Zusammenkunft ein Selbsttest von allen Teilnehmenden durchgeführt wird.

  1. Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm wieder öffnen.
  • Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der

Dienstleistungen ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

  1. Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen: Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land folgende Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen: die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm; die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten; kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf über 35 Neuinfektionen an, wird in den geöffneten Bereichen wie folgt verfahren.

  • Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter XX (genaue Zahl wird am Mittwoch bekannt gegeben anm. d. Redaktion) Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen: die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte „Click and meet“-Angebote, wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann.
  • die Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;
  • Individualsport alleine oder zu zweit und Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgengenden Tagen auf über XX (genaue Zahl wird am Mittwoch bekannt gegeben anm. d. Redaktion), treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

  • Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten  Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
  • Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 35 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende Öffnungen vorsehen:
  • die Öffnung der Außengastronomie;
  • die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-TageInzidenz von unter XX (genaue Zahl wird am Mittwoch bekannt gegeben anm. d. Redaktion) Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:
  • Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
  • die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Kunden mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest;
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über XX, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).
  • Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Brachen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren auf der nächsten Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder beraten. [Länder und Landkreise, die eine deutlich überdurchschnittliche 7-Tages-Inzidenz aufweisen, haben umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beizubehalten oder auszuweiten, damit eine entsprechend schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.][In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten, damit eine entsprechend schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.]
  • Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren.

Deshalb wird die entsprechende Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Sie bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.

  • Die Länder stellen in ihren Verordnungen sicher, dass die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form, zum Beispiel über Apps erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktperson hinreichend präzise dokumentiert werden und die Daten im Falle eines Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen Gesundheitsamt in einer nutzbaren Form zur Verfügung gestellt werden. [Die Gesundheitsminister der Länder werden beauftragt, binnen einer Woche darüber zu befinden, ob sie im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens eine konkrete Anwendung oder den Ansatz einer generischen Schnittstelle als Minimallösung für alle Anwendungen verfolgen wollen.] Die Länder und der Bund werden hierauf aufbauend ein technisches Gateway für den Zugang zu den Gesundheitsämtern beauftragen. Aufgrund der Kompetenzverteilung und in  Analogie zum ELSTER-Portal wird ein Land bestimmt, welches das Gateway betreibt. Die Finanzierung des Gateway erfolgt durch den Bund.

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