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Lauterbach stellt Pläne zur Legalisierung von Cannabis vor

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Deutschland - Eintragungen im Bundeszentralregister die nur mit dem Handeln zutun haben, könnten getilgt werden - Symbolfoto: Thomsen

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat in Berlin seinen Pläne zur Legalisierung von Cannabis vorgestellt. Er wolle das Eckpunkte-Papier aber nicht als "großen Durchbruch in der Drogenpolitik verkaufen", sagte Lauterbach.

Das Bundeskabinett hat Eckpunkte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken beschlossen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat das Eckpunktepapier der Bundesregierung vorgestellt: „Die Drogenpolitik muss erneuert werden. Wir wollen den Cannabis-Konsum unter Gesundheitsaspekten reformieren.“

Wir sind nun in einer Phase, wo wir prüfen, ob die Grundlage, die wir mit dem Eckpunktpapier geschaffen haben, auch international tragfähig ist. Daher legen wir der Europäischen Kommission die Eckpunkte zur Prüfung mit dem geltenden Völker- und Europarecht vor.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach

Das Eckpunktepapier entstand im intensiven Austausch mit Expertinnen und Experten sowie Interessengruppen im Rahmen eines vorgeschalteten Konsultationsprozesses unter der Leitung des Sucht- und Drogenbeauftragten der Bundesregierung. Bei der Umsetzung des Koalitionsvorhabens berücksichtigt die Bundesregierung dessen völker- und europarechtlichen Rahmen. Sie wird dazu u.a. bezüglich der bestehenden völkerrechtlichen Abkommen eine Interpretationserklärung abgeben und den Gesetzentwurf im Rahmen einer Notifizierung bei der EU-Kommission vorlegen.

Die wichtigsten geplanten gesetzlichen Regelungen zur Cannabis-Legalisierung

  • Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) werden künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft.
  • Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb werden innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen.
  • Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum werden straffrei ermöglicht.
  • Privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt.
  • Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren sollen zu dann nicht mehr strafbaren Handlungen beendet werden.
  • Der Vertrieb darf mit Alterskontrolle in lizenzierten Fachgeschäften und ggf. Apotheken erfolgen.
  • Werbung für Cannabisprodukte wird untersagt.
  • Es werden Vorgaben festgelegt, um die Qualität und Reinheit sicherzustellen.
  • Als Mindestaltersgrenze für Verkauf und Erwerb wird die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt (ggfs. mit einer Obergrenze für den THC-Gehalt bis zum 21. Lebensjahr)
  • Es ist die Einführung einer besonderen Verbrauchssteuer („Cannabissteuer“) vorgesehen.
  • Die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit sowie zielgruppenspezifische Beratungs- und Behandlungsangebote werden weiterentwickelt

Straßenverkehrsrecht
Ob die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken Auswirkungen auf die geltenden Grenzwerte im Straßenverkehr und den Ausnahmetatbestand für die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels im Rahmen des Ordnungswidrigkeitendelikts des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG haben, kann nur unter Einbeziehung der einschlägigen Fachgremien festgestellt werden.
Die Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter der Wirkung von psychoaktiven Substanzen wie Cannabis im Straßenverkehr orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Straßenverkehrssicherheit. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die einschlägigen Vorschriften des Schifffahrtsrechts, die auf die Grenzwerte im Straßenverkehr Bezug nehmen und einen entsprechenden Ausnahmetatbestand enthalten, entsprechend.

Strafverfolgung
Vor dem Inkrafttreten der geplanten Neuregelungen obliegt es den Strafverfolgungsbehörden der Länder von der Strafverfolgung abzusehen und die geltenden Opportunitätsvorschriften (insbes. § 31a BtMG) anzuwenden. Eine diesbezügliche Abstimmung unter den Ländern wird angeregt. Mit Inkrafttreten der geplanten Neuregelung werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglichkeiten beendet. Zu prüfen bleibt, ob Übergangsvorschriften für noch nicht abgeschlossene Strafvollstreckungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Einzelheiten zu etwaigen verfahrensrechtlichen Regelungen werden geprüft. Zudem soll dem berechtigten Interesse Betroffener an der Beseitigung des Makels der Verurteilung Rechnung getragen werden. Dazu sollen eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbes. Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm bzw. von drei weiblichen blühenden Pflanzen, s.o.), getilgt werden. Die Voraussetzungen der Tilgungen auf Antrag sollen in einem noch zu bestimmenden Verfahren festgestellt werden.

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