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Flensburg: Neue Allgemeinverfügung - Click & Meet - Einzelhandel darf öffnen

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Flensburg - Ab Montag kann man in Flensburg wieder einkaufen gehen - Mit Termin

Ab Montag ist die Stadt Flensburg dem Land Schleswig-Holstein wieder unterstellt, was die Corona-Regeln betreffen. Daraus resultiert die unten veröffentlichte Verordnung.

Für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Für Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ergänzend zu § 8 Absatz 1 der Corona- Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) folgende Regelungen getroffen:
  1. a) Kundinnen und Kunden dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren und sie haben die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 der CoronaBekämpfungsverordnung zu erheben. Die Betreiberinnen und Betreiber derVerkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Regelungen nach Satz 1 bis 3 gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
  1. b) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern nach § 8 Absatz 3 Corona-BekämpfVO mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit diesen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können.

Es sind geeignete Maßnahmen zur richtungsweisen Trennung der Besucherströme zu treffen.

  1. Ergänzend zu § 10 Absatz 3 Corona-BekämpfVO gilt: Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 derCorona- Bekämpfungsverordnung dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren.
  1. Diese Allgemeinverfügung nach §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 16 IfSG zu den Regelungen der Ziffern 1 bis 3 wird bis zum 29.03.2021 befristet.

Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Corona- Bekämpfungsverordnung dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung
betreten werden. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren.


Im Übrigen gelten die Regelungen der Corona-BekämpfVO.

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