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Fall Jonas: Demonstration gegen Entscheidung der Staatsanwalt

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Flensburg - Die Staatsanwaltschaft will den Tatverdächtigen mit Totschlag anklagen - Fotos: Thomsen

Etwa 35 Jugendliche und Erwachsene haben am Freitagnachmittag mit einer Demonstration an den getöteten Jonas erinnert. Jonas wurde am 02. April 2021 (Karfreitag) bei der Aussichtsplattform an der Duborg-Skolen in Flensburg mit einem Messer angegriffen, in Folge dessen er im Krankenhaus verstorben ist. Jonas wurde nur 16 Jahre alt.

Ersten Erkenntnissen zufolge sollen die beiden Kontrahenten sich um einen sehr niedrigen Geldbetrag gestritten haben, man munkelt, es soll sich um 20 Euro gehandelt haben. In Folge des Streits soll der 19-Jährige dann ein mitgeführtes Messer dem 16-jährigen Jonas Niendorf in den Kopf gestoßen haben. An den Folgen der schweren Verletzung starb Jonas wenig später im Krankenhaus.

Der Tatverdächtige (19) hat in der Zwischenzeit die Tat zugegeben, weitere Details sind nicht bekannt.

Die Demonstration richtete sich gegen die Staatsanwaltschaft, die Anklage wegen Totschlags erhoben hat. Die Demonstranten allerdings betrachten den Straftatbestand eines Mordes als erfüllt.

Von der Exe, bis zum Tatort auf der Aussichtsplattform der Duborg-Skolen machte der Demonstrationszug auf sich aufmerksam. Vor dem Gefängnis wurde ein Zwischenstopp eingelegt, siehe Bild oben.

Zum Ende der Demonstration hielt Jonas Bruder eine kurze Ansprache.

Ob der 19-Jährige nach Erwachsenenrecht oder Jugendrecht verurteilt wird, hängt von seinem geistigen Zustand ab. Den wiederum ein Gutachter beurteilen muss.

§211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit Gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. (Quelle:dejure.org)

§212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. (Quelle:dejure.org)

§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende besagt

Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

 

1.

die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder

 

2.

es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) 1Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre. (Quelle:dejure.org)

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