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Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Maßnahmen des Coronavirus in S-H

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Nun wird es teuer- Der Bußgeldkatalog ist raus - Foto:Foerde.news

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 03. April 2020 auf Grundlage der am 02. April erlassenen neuen Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie sowie des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen" (Vereinfacht: "Bußgeldkatalog") aufgestellt:

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"Die Landesverordnung regelt viele Einzelmaßnahmen, welche mit Einschränkungen für die Menschen verbunden sind. Die weit überwiegende Mehrheit informiert sich über die geltenden Einschränkungen und hält diese sehr diszipliniert ein. Wir setzen deshalb auch weiterhin vorrangig auf Kooperation und Akzeptanz in der Bevölkerung", erklärte Innenminister Hans-Joachim Grote in Kiel.

Er betonte, dass es nicht um eine teure Ahndung jedes fahrlässigen Verstoßes gehe. "Wer aber angesichts der Berichterstattung über die weltweiten Auswirkungen der Pandemie die Notwendigkeit der Maßnahmen jetzt noch nicht verstanden hat, bei dem wird oft die Ansprache allein nicht wirken. Mit diesem Bußgeldkatalog erhalten die zuständigen Behörden nun mehr Handlungssicherheit und eine landeseinheitliche Richtschnur, um gegen sich vehement oder wiederholt Widersetzende vorgehen zu können", so der Minister. Diese Verstöße seien bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung schon bislang Zuwiderhandlungen im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Es sei auch ein Gebot der Transparenz, den Menschen klar zu vermitteln, welche Maßnahmen sie im Fall von Verstößen erwarten.

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Mit dem Bußgeldkatalog würden unter anderem Geldbußen für Verstöße von Einzelpersonen gegen das Kontaktverbot (150 Euro) ebenso wie beispielsweise der unerlaubte Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand (150 Euro), sowie die unerlaubte Öffnung von Gaststätten (4000 Euro) geregelt.

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Der Minister betonte, dass diese Regelsätze jeweils für einen vorsätzlichen Erstverstoß gelten. Bei vorsätzlichen Wiederholungen sei der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln, wobei die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht überschritten werden dürfe. Für den Fall einer Ahndung fahrlässiger Verstöße würden die Regelsätze ebenso wie die gesetzliche Obergrenze jeweils halbiert.

Der Bußgeldkatalog gelte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Nicht erfasst sei die Ahndung von Straftaten, wie beispielsweise Verstößen gegen Quarantäneanordnungen oder auch das verbotene Betreten von Pflegeheimen. Diese würden als Straftaten zur Anzeige gebracht.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 02. April 2020

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Verstöße gegen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 02. April 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes bei vorsätzlicher Begehung wie folgt zu ahnden:

SARS-CoV-2-
Bekämpf­VO SH
Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regel­satz in Euro
§ 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsstätten/ genannten Einrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 1 Satz 2, § 12 Nr. 1 Geöffnet halten einer ausschließlich touristischen Zwecken dienenden Einrichtung Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 1 Satz 3, § 12 Nr. 1 Geöffnet halten einer nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 2 Absatz 1, § 12 Nr. 2 Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass, zu Freizeit- oder Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation Jeder Einreisende 150 bis 500 Euro
§ 2 Absatz 2 Satz 1, § 12 Nr. 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Personen, es sei denn es liegen Ausnahmetatbestände nach § 2 Absatz 4 vor Jeder Beteiligte 150 Euro
§ 2 Absatz 3, § 12 Nr. 4 Teilnahme an einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung mit mehr als einer nicht im selben Haushalt lebenden Personen; es sei denn es liegen Ausnahmetatbestände nach § 2 Absatz 4 vor Jeder Beteiligte 150 bis 500 Euro
§ 3 Absatz 1, § 12 Nr. 5 Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Abs. 2 benannten Personen, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 durch die Versammlungsbehörde zugelassen Jeder Beteiligte 150 Euro
§ 4, § 12 Nr. 6 Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ohne Hauptwohnung an diesen Orten und ohne nach Abs. 2 ausgenommene Person zu sein Jeder Beteiligte 150 Euro
§ 5 Absatz 1, § 12 Nr. 7 Geöffnet halten einer Gaststätte i.S.v. § 1 Gaststättengesetz ohne Ausnahme gem. Abs. 2 „Außerhausverkauf“ Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

4.000 Euro

§ 6 Absatz 1, § 12 Nr. 8 Geöffnet halten einer Verkaufs- und Warenausgabestelle des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.500 Euro

§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 12 Nr. 9 Geöffnet halten einer bezeichneten Einrichtung Einrichtungs-/ Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 bis 5.000 Euro


§ 7, § 12 Nr. 10
Teilnahme an Zusammenkunft in einer benannten Einrichtung Jeder Beteiligte

150 Euro

§ 9 Satz 1, § 12 Nr. 13 Bei den nach §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften das Nichtbefolgen der Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts, die vom RKI offiziell als „Empfehlung“ bezeichnet worden sind

Verantwortliche gem. §§ 1-8

150 bis 500 Euro

Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz bzw. Rahmen für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die Regelsätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

Die Regelsätze gelten für vorsätzliches Handeln; bei fahrlässiger Tatbegehung ist der Regelsatz zu halbieren. Hinsichtlich der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit als Grundlage für die Zumessung der Geldbuße dient dieser Bußgeldkatalog als Richtlinie. Die Festlegung des konkreten Bußgeldes erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahr für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-Cov2-Bekämpfungsverordnung

zu berücksichtigen.

Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln. Die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (bei Fahrlässigkeit 12.500 Euro nach § 17 Absatz 2 OWiG) ist zu beachten.

Eine Ermäßigung oder ein gänzliches Absehen von der Ahndung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  • die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der die Betroffene oder den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen.

Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.

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Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den § 30 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-BekämpfVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

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"Die Landesverordnung regelt viele Einzelmaßnahmen, welche mit Einschränkungen für die Menschen verbunden sind. Die weit überwiegende Mehrheit informiert sich über die geltenden Einschränkungen und hält diese sehr diszipliniert ein. Wir setzen deshalb auch weiterhin vorrangig auf Kooperation und Akzeptanz in der Bevölkerung", erklärte Innenminister Hans-Joachim Grote in Kiel.

Er betonte, dass es nicht um eine teure Ahndung jedes fahrlässigen Verstoßes gehe. "Wer aber angesichts der Berichterstattung über die weltweiten Auswirkungen der Pandemie die Notwendigkeit der Maßnahmen jetzt noch nicht verstanden hat, bei dem wird oft die Ansprache allein nicht wirken. Mit diesem Bußgeldkatalog erhalten die zuständigen Behörden nun mehr Handlungssicherheit und eine landeseinheitliche Richtschnur, um gegen sich vehement oder wiederholt Widersetzende vorgehen zu können", so der Minister. Diese Verstöße seien bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung schon bislang Zuwiderhandlungen im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Es sei auch ein Gebot der Transparenz, den Menschen klar zu vermitteln, welche Maßnahmen sie im Fall von Verstößen erwarten.

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Mit dem Bußgeldkatalog würden unter anderem Geldbußen für Verstöße von Einzelpersonen gegen das Kontaktverbot (150 Euro) ebenso wie beispielsweise der unerlaubte Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand (150 Euro), sowie die unerlaubte Öffnung von Gaststätten (4000 Euro) geregelt.

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Der Minister betonte, dass diese Regelsätze jeweils für einen vorsätzlichen Erstverstoß gelten. Bei vorsätzlichen Wiederholungen sei der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln, wobei die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht überschritten werden dürfe. Für den Fall einer Ahndung fahrlässiger Verstöße würden die Regelsätze ebenso wie die gesetzliche Obergrenze jeweils halbiert.

Der Bußgeldkatalog gelte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Nicht erfasst sei die Ahndung von Straftaten, wie beispielsweise Verstößen gegen Quarantäneanordnungen oder auch das verbotene Betreten von Pflegeheimen. Diese würden als Straftaten zur Anzeige gebracht.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 02. April 2020

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Verstöße gegen die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 02. April 2020 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes bei vorsätzlicher Begehung wie folgt zu ahnden:

SARS-CoV-2-
Bekämpf­VO SH
Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regel­satz in Euro
§ 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsstätten/ genannten Einrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 1 Satz 2, § 12 Nr. 1 Geöffnet halten einer ausschließlich touristischen Zwecken dienenden Einrichtung Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 1 Satz 3, § 12 Nr. 1 Geöffnet halten einer nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen Betreiber der Beherbergungsstätte/ genannten Einrichtung, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. 4.000 Euro
§ 2 Absatz 1, § 12 Nr. 2 Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass, zu Freizeit- oder Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation Jeder Einreisende 150 bis 500 Euro
§ 2 Absatz 2 Satz 1, § 12 Nr. 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Personen, es sei denn es liegen Ausnahmetatbestände nach § 2 Absatz 4 vor Jeder Beteiligte 150 Euro
§ 2 Absatz 3, § 12 Nr. 4 Teilnahme an einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung mit mehr als einer nicht im selben Haushalt lebenden Personen; es sei denn es liegen Ausnahmetatbestände nach § 2 Absatz 4 vor Jeder Beteiligte 150 bis 500 Euro
§ 3 Absatz 1, § 12 Nr. 5 Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Abs. 2 benannten Personen, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 durch die Versammlungsbehörde zugelassen Jeder Beteiligte 150 Euro
§ 4, § 12 Nr. 6 Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ohne Hauptwohnung an diesen Orten und ohne nach Abs. 2 ausgenommene Person zu sein Jeder Beteiligte 150 Euro
§ 5 Absatz 1, § 12 Nr. 7 Geöffnet halten einer Gaststätte i.S.v. § 1 Gaststättengesetz ohne Ausnahme gem. Abs. 2 „Außerhausverkauf“ Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

4.000 Euro

§ 6 Absatz 1, § 12 Nr. 8 Geöffnet halten einer Verkaufs- und Warenausgabestelle des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.500 Euro

§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 12 Nr. 9 Geöffnet halten einer bezeichneten Einrichtung Einrichtungs-/ Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 bis 5.000 Euro


§ 7, § 12 Nr. 10
Teilnahme an Zusammenkunft in einer benannten Einrichtung Jeder Beteiligte

150 Euro

§ 9 Satz 1, § 12 Nr. 13 Bei den nach §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften das Nichtbefolgen der Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts, die vom RKI offiziell als „Empfehlung“ bezeichnet worden sind

Verantwortliche gem. §§ 1-8

150 bis 500 Euro

Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz bzw. Rahmen für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die Regelsätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

Die Regelsätze gelten für vorsätzliches Handeln; bei fahrlässiger Tatbegehung ist der Regelsatz zu halbieren. Hinsichtlich der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit als Grundlage für die Zumessung der Geldbuße dient dieser Bußgeldkatalog als Richtlinie. Die Festlegung des konkreten Bußgeldes erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahr für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-Cov2-Bekämpfungsverordnung

zu berücksichtigen.

Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln. Die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (bei Fahrlässigkeit 12.500 Euro nach § 17 Absatz 2 OWiG) ist zu beachten.

Eine Ermäßigung oder ein gänzliches Absehen von der Ahndung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  • die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der die Betroffene oder den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen.

Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.

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Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den § 30 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-BekämpfVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

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